Straßenaufsichtsorgan

Kurse:

  • STAO Aus- Weiterbildung zum Straßenaufsichtsorgan

  • STAO Auffrischung der Stufe 2

  • STAO Auffrischung der Stufe 4

  • STAO Aufstockung der Stufe 4 - Verlängerung Stufe 2, 3, 4.

Ausbildungsinhalt:

  • Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung
    Neuerungen und Wiederholungen wichtiger Vorschriften. Verkehrszeichen, Verkehrsregelungen,Hilfszeichen, bevorzugte Straßenbenützer.
  • Zivilrechtliche Verantwortung
  • Auszüge aus Amtshaftung und Organhaftung
  • Auszüge aus dem VstG
  • Grundbegriffe des Schadenersatzes
  • Bescheidkunde
    Wie kommt ein Sondertransportbescheid zustande? Anhörungen, Ausnahmebewilligung, Bescheide lesen lernen und Auflagen erkennen, Standardauflagen, aktuelle Grenzwerte
  • Verkehrsgeografie
  • Einschulung am Begleitfahrzeug
  • Durchführung von Anhaltungen im Zuge einer Sondertransportabsicherung
  • Transportübernahme durch das nach § 97 StVO vereidigte Organ
  • Auszüge aus dem KFG
  • Fahrzeug- und Ladetechnik, Sicherung der Ladung
  • Brückenkunde

Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft

  • keine Vorstrafen
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Lenkberechtigung C und C+E
  • entsprechende Ausbildung
          Stufe 2 Grundkurs - Praxis
          Stufe 4 Erweiterungskurs - Praxis
  • bei Wiederbestellung Auffrischungskurs und Tätigkeitsnachweis

Prakische Ausbildung:

Es ist eine ausreichende Ausbildung bei Transportbegleitfirmen durch mehrmalige Teilnahme an Transporten erforderlich.
Für die Vereidigung zum STAO der Stufe 4 müssen Personen sechs Monate Praxis als für die Stufe 2 ermächtigtes Organ nachweisen können.

Weiters muss ein Praxisnachweis über die Teilnahme an Begleitungen der Stufe 4 und die Absolvierung des Erweiterungskurses nachgewiesen werden.
(Mindestens sieben Transportbegleitungen)
Der Erweiterungskurs kann auch bereits während der ersten sechs Monate absolviert werden.

Vereidigung:

Personen, die gem. § 97 Abs. 2 StVO vereidet werden, sind in ihren Rechten und Pflichten anderen Organen der Straßenaufsicht (z.B. Bundespolizei) gleichgestellt.
Als solche sind sie - neben den ihnen gem. § 97 Abs. 1 StVO zukommenden Aufgaben - gem. § 97 Abs. 4 StVO berechtigt und verpflichtet,

einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung zu erteilen. Unterlässt das einzelne Organ eine Amtshandlung,

sind die strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich Missbrauch der Amtsgewalt anzuwenden. Lediglich eine Strafbarkeit nach der StVO kommt nicht in Betracht.

Weiters sind auch Konsequenzen nach den jeweiligen landesrechtlichen Organisationsvorschriften möglich.
Eine ausdrückliche Belehrung (einmalig oder auch im Einzelfall) reicht jedoch keinesfalls aus, um das Straßenaufsichtsorgan aus seiner Haftung zu entlassen.

Geltungsdauer der (künftigen) Bestellung:

 

Im Hinblick auf die konzentrierte Ausbildung und die behördliche Prüfung erfolgt künftig die Bestellung von Straßenaufsichtsorganen zur Transportbegleitung auf 5 Jahre.

 

Die 5 Jahre kommen bei Verlängerungen und Neubestellungen

ab dem 1.7.2018 zur Anwendung (Datum des Bestellungsaktes).

 

Erstbestellungen bzw. -vereidigungen erfolgen ab

dem 1.7. 2018 nur mehr auf Basis der neuen Grundausbildung (mit verbindlicher behördlicher Prüfung).

 

Alter:

Das Mindestalter von 21 Jahren ergibt sich aus den Erfordernissen zur Lenkberechtigung. Bei Absolvieren einer Berufskraftfahrerausbildung ist eine Bestellung/Vereidigung ab 18 Jahren möglich.

Kontaktieren Sie uns

Tel.: +43 664 800 29 203

Büro: +43 664 800 29 210

E-Mail: office@gruber-consult.at

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