Kurse:
STAO Aus- Weiterbildung zum Straßenaufsichtsorgan
STAO Auffrischung der Stufe 2
STAO Auffrischung der Stufe 4
STAO Aufstockung der Stufe 4 - Verlängerung Stufe 2, 3, 4.
Ausbildungsinhalt:
Voraussetzungen:
Österreichische Staatsbürgerschaft
Prakische Ausbildung:
Es ist eine ausreichende Ausbildung bei Transportbegleitfirmen durch
mehrmalige Teilnahme an Transporten erforderlich.
Für die Vereidigung zum STAO der Stufe 4 müssen Personen sechs Monate Praxis als für die Stufe 2 ermächtigtes Organ nachweisen können.
Weiters muss ein Praxisnachweis über die Teilnahme an Begleitungen
der Stufe 4 und die Absolvierung des Erweiterungskurses nachgewiesen werden.
(Mindestens sieben Transportbegleitungen)
Der Erweiterungskurs kann auch bereits während der ersten sechs Monate absolviert werden.
Vereidigung:
Personen, die gem. § 97 Abs. 2 StVO vereidet werden, sind in ihren
Rechten und Pflichten anderen Organen der Straßenaufsicht (z.B. Bundespolizei) gleichgestellt.
Als solche sind sie - neben den ihnen gem. § 97 Abs. 1 StVO zukommenden Aufgaben - gem. § 97 Abs. 4 StVO berechtigt und verpflichtet,
einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung zu erteilen. Unterlässt das einzelne Organ eine Amtshandlung,
sind die strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich Missbrauch der Amtsgewalt anzuwenden. Lediglich eine Strafbarkeit nach der StVO kommt nicht in Betracht.
Weiters sind auch Konsequenzen nach den jeweiligen landesrechtlichen
Organisationsvorschriften möglich.
Eine ausdrückliche Belehrung (einmalig oder auch im Einzelfall) reicht jedoch keinesfalls aus, um das Straßenaufsichtsorgan aus seiner Haftung zu entlassen.
Geltungsdauer der (künftigen) Bestellung:
Im Hinblick auf die konzentrierte Ausbildung und die behördliche Prüfung erfolgt künftig die Bestellung von Straßenaufsichtsorganen zur Transportbegleitung auf 5 Jahre.
Die 5 Jahre kommen bei Verlängerungen und Neubestellungen
ab dem 1.7.2018 zur Anwendung (Datum des Bestellungsaktes).
→ Erstbestellungen bzw. -vereidigungen erfolgen ab
dem 1.7. 2018 nur mehr auf Basis der neuen Grundausbildung (mit verbindlicher behördlicher Prüfung).
Alter:
Das Mindestalter von 21 Jahren ergibt sich aus den Erfordernissen zur Lenkberechtigung. Bei Absolvieren einer Berufskraftfahrerausbildung ist eine Bestellung/Vereidigung ab 18 Jahren möglich.