STAO-KURS
Gruber Consulting GmbH
KURSE:
STAO Aus-Weiterbildung zum Straßenaufsichtsorgan
STAO GRUNDKURS
STAO Auffrischung der Stufe 2
STAO Auffrischung der Stufe 4
STAO Aufstockung der Stufe 4
Ausbildungsinhalt:
Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung
Neuerungen und Wiederholungen wichtiger Vorschriften. Verkehrszeichen, Verkehrsregelungen,Hilfszeichen, bevorzugte Straßenbenützer.
Zivilrechtliche Verantwortung
Auszüge aus Amtshaftung und Organhaftung
Auszüge aus dem VstG
Grundbegriffe des Schadenersatzes
Bescheidkunde
Wie kommt ein Sondertransportbescheid zustande? Anhörungen, Ausnahmebewilligung, Bescheide lesen lernen und Auflagen erkennen, Standardauflagen, aktuelle Grenzwerte
Verkehrsgeografie
Einschulung am Begleitfahrzeug
Durchführung von Anhaltungen im Zuge einer Sondertransportabsicherung
Transportübernahme durch das nach § 97 StVO vereidigte Organ
Auszüge aus dem KFG
Fahrzeug- und Ladetechnik, Sicherung der Ladung
Brückenkunde
Voraussetzungen:
Österreichische Staatsbürgerschaft
keine Vorstrafen
keine strafrechtlichen Verurteilungen
Lenkberechtigung C und C+E
entsprechende Ausbildung
Stufe 2 Grundkurs – Praxis
Stufe 4 Erweiterungskurs – Praxis
bei Wiederbestellung Auffrischungskurs und Tätigkeitsnachweis
Das Mindestalter von 21 Jahren ergibt sich aus den Erfordernissen zur Lenkberechtigung. Bei Absolvieren einer Berufskraftfahrerausbildung ist eine Bestellung/Vereidigung ab 18 Jahren möglich.
Praktische Ausbildung:
Es ist eine ausreichende Ausbildung bei Transportbegleitfirmen durch mehrmalige Teilnahme an Transporten erforderlich.
Für die Vereidigung zum STAO der Stufe 4 müssen Personen sechs Monate Praxis als für die Stufe 2 ermächtigtes Organ nachweisen können.
Weiters muss ein Praxisnachweis über die Teilnahme an Begleitungen der Stufe 4 und die Absolvierung des Erweiterungskurses nachgewiesen werden. (Mindestens sieben Transportbegleitungen)
Der Erweiterungskurs kann auch bereits während der ersten sechs Monate absolviert werden.
Vereidigung:
Personen, die gem. § 97 Abs. 2 StVO vereidet werden, sind in ihren Rechten und Pflichten anderen Organen der Straßenaufsicht (z.B. Bundespolizei) gleichgestellt.
Als solche sind sie – neben den ihnen gem. § 97 Abs. 1 StVO zukommenden Aufgaben – gem. § 97 Abs. 4 StVO berechtigt und verpflichtet, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung zu erteilen. Unterlässt das einzelne Organ eine Amtshandlung, sind die strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich Missbrauch der Amtsgewalt anzuwenden. Lediglich eine Strafbarkeit nach der StVO kommt nicht in Betracht.
Weiters sind auch Konsequenzen nach den jeweiligen landesrechtlichen Organisationsvorschriften möglich.
Eine ausdrückliche Belehrung (einmalig oder auch im Einzelfall) reicht jedoch keinesfalls aus, um das Straßenaufsichtsorgan aus seiner Haftung zu entlassen.
Geltungsdauer der (künftigen) Bestellung:
Im Hinblick auf die konzentrierte Ausbildung und die behördliche Prüfung erfolgt künftig die Bestellung von Straßenaufsichtsorganen zur Transportbegleitung auf 5 Jahre.
Die 5 Jahre kommen bei Verlängerungen und Neubestellungen
ab dem 1.7.2018 zur Anwendung (Datum des Bestellungsaktes).
Erstbestellungen bzw. -vereidigungen erfolgen ab dem 1.7. 2018 nur mehr auf Basis der neuen Grundausbildung (mit verbindlicher behördlicher Prüfung).