Stufen der Transportbegleitung

Stufe 1: Eigenbegleitung (firmeneigene Begleitung)

 

Geeignetes Personal, welches vor, bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen voran) fährt, muss den Transport mit einem mehrspurigen Fahrzeug begleiten und absichern. Der Lenker hat die deutsche Sprache zu beherrschen, über genaue Ortskenntnisse zu verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert zu sein.

 

 

Stufe 2: Begleitung durch ein Fahrzeug und ein vereidigtes Straßenaufsichtsorgan

 

Die Transportabsicherung erfolgt durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug.

 

 

Stufe 3: Begleitung durch zwei Fahrzeuge und zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane

 

Die Transportabsicherung erfolgt durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 und zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen.

 

 

Stufe 4: Begleitung durch drei Fahrzeuge und mindestens drei vereidigte Straßenaufsichtsorgane. Zusätzlich ist Eigenbegleitung notwendig (Stufe1)

 

Die Transportabsicherung erfolgt durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen.

 

Weiters ist eine Eigenbegleitung gemäß der Stufe 1 notwendig. Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden.

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